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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Rost-Recording/studio one


Inhaber Thomas Rost

Schwingelerweg 17

50389 Wesseling

Steuernummer 224/5253/2945


I. ALLGEMEINES/VERTRAGSABSCHLUSS


1. Die AGB von Rost-Recording/studio one gelten für alle von Rost-Recording/studio one übernommenen Aufträge in den Bereichen MUsikaufnahme, Musikberatung, Musikrecherche, Konzeption, Komposition, Bearbeitung bestehender Werke, Arrangement, Layout, Produktion und Tonstudio-Arbeiten, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Rost-Recording/studio one diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn Rost-Recording/studio one in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Auftraggebers Liefrerungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.


2. Auftraggeber ist, wer die Durchführung der Produktion, schriftlich oder mündlich, veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. Auftraggeber haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag.


3. Für Rost-Recording/studio one besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.


II. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/ LEISTUNGSSCHUTZRECHTE


Ist Gegenstand des Auftrages die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache, so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen. Rechte, die die Urheber von Werken an die GEMA und/oder Musikverlage übertragen haben, sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an Rost-Recording/studio one abgegolten; der Auftraggeber verpflichtet sich folglich, alle insoweit anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften (wie bspw. der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten. Rost-Recording/studio one ist im Falle der Verwendung vom Auftraggeber zu Verfügung gestellten Metrialien nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält Rost-Recording/studio one insbesondere von Ansprüchen Dritter frei.


III. GEWÄHRLEISTUNG/NACHBESSERUNG


1. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, ist Rost-Recording/studio one verpflichtet, einen technisch einwandfreien geeigneten Tonträger abzuliefern.


2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Rost-Recording/studio one unverzüglich nach Übergabe durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen. Mängelrügen müssen schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandung erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.


3. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Rost-Recording/studio one Eingriffe in das Werk vornimmt oder vornehmen lässt, sofern durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden entsteht und/oder soweit hierdurch ein Fehler und/oder Schaden verstärkt wird. Den Beweis dafür, dass der Schaden nicht durch den von ihm vorgenommenen/veranlassten Eingriff verursacht bzw. verstärkt wurde, hat der Kunde zu führen.


4. Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung, nur dann gegen Rost-Recording/studio one geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


5. Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet Rost-Recording/studio one nur bis zum Materialwert des Tonträgermaterials. Für Schäden an unwiederbringlichen oder schwer ersetzlichen Bild- und Tonaufnahmen übernimmt Rost-Recording/studio one ebenfalls keine Haftung über den reinen Materialwert hinaus.


6. Alle Leistungen und Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.



IV. GEHEIMHALTUNG


1. Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über die ihnen bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen. Als vertrauliche Informationen gelten neben ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen auch solche Informationen, bei denen sich ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere die Preisvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen so, dass die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist.


V. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG


Auftragsbestätigungen erbitten wir in einfacher Ausfertigung mit Angabe der Agentur-Auftragsnummer, der Kundennummer und des Datums.


VI. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN/DATEN


Sollte die Aufbewahrungszeit die 3 Jahre auf Wunsch des Auftraggebers überschreiten, so hat der Auftraggeber für jedes weitere Jahr eine Aufbewahrungspauschale zu leisten, deren Höhe nach Umfang im einzelnen gesondert berechnet wird.


VII. VERSAND


Versendung und Transport von Material aller Art erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.


VIII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


1. Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.


2. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und brutto ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Rost-Recording/studio one über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz gemäß § 1 DÜG zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschadens bleibt Rost-Recording/studio one vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens vorbehalten.


3. Die Verwendung einer Werkaufnahme gilt erst dann als zulässig, wenn die Rechnung an Rost-Recording/studio one vollständig bezahlt ist.



IX. RECHNUNGSREKLAMATIONEN


1. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt Rost-Recording/studio one schriftlich anzuzeigen.



X. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEREICHE MUSIKBERATUNG, MUSIKRECHERCHE, KONZEPTION, KOMPOSITION ARRANGEMENT, LAYOUT, PRODUKTION UND BEARBEITUNG VON BESTEHENDEN WERKEN


A. ALLGEMEINES


1. "Komposition" im Sinne der AGB dieser Geschäftsbedingungen sind sämtliche Werke des Komponisten, gleich in welcher Schaffenstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (Notiertes Motiv, Partitur, Layout oder Produktion auf Ton und/oder Bildtonträger).


2. Die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) oder die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter sind eigenständige Leistungen des Komponisten. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden. Nutzungsrechte an Layouts werden nicht übertragen.


3. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Honorare für Sprecher und/oder Vokalisten, Bildsynchronisation, Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sprecher, Vokalisten und/oder Musiker werden ausschließlich namens, im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers engagiert.


4. Alle vom Komponisten berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.


B. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/ LEISTUNGSSCHUTZRECHTE


1. Der Komponist überträgt die Nutzungsrechte frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch frei von persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen und Vergütungsansprüchen Dritter. Der Komponist bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape) zu verwerten. Sollte eine Komposition 12 Monate nach Abnahme nicht veröffentlicht worden sein, ist der Komponist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Veröffentlichung von mindestens 3 (drei) Wochen zu setzen. Verstreicht auch diese Nachfrist fruchtlos, fallen die Rechte mit Ablauf der Nachfrist auf den Komponisten zur ausschließlichen Verwertung zurück. Vergütungsansprüche des Komponisten nach Maßgabe der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung bleiben unberührt von einem solchen Rechterückfall.


2. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, schließen die an den Auftraggeber übertragenen Rechte sämtliche dem Komponisten selbst, den beteiligten Interpreten und den sonstigen Mitwirkenden an der Werkaufnahme zustehenden übertragbaren Rechte und Ansprüche, insbesondere sämtliche Leistungsschutzrechte ein. Unberührt bleiben die Ansprüche, die der Komponist, die ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten aufgrund ihrer Verträge mit der GEMA bzw. GVL haben.


3. Der Komponist überträgt dem Auftraggeber urhebereechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ohne vorheriger schriftlicher Einwilligung des Komponisten ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.


4. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Komponist Anspruch, in von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmender, branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright- Vermerk im Vor-oder Abspann bei Bildtonträgern u.ä.) Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an den Komponisten nicht berechtigt, die vom Komponisten angegebene Werkbezeichnung bzw. den vom Komponisten verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Komposition anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten; insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber auch im Namen seiner dritten Vertragspartnerzur ordnungs- und fristgemäßen Entrichtung aller im Zusammenhang mit einer Verwertung der Komposition anfallenden urheberrechtlichen Nutzungsgebühren im Verhältnis zu Autoren, Musikverlagen und/oder Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL etc.). Nach Veröffentlichung, stellt der Auftraggeber dem Komponisten unaufgefordert Belegstücke zur Verfügung.


5. Der Komponist hat das Recht, sämtliche die Verbreitung seines Werkes betreffenden Unterlagen halbjährlich durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) einsehen zu lassen. Die Kosten der Buchprüfung trägt der Komponist, sofern die Prüfung keine Fehler ergibt, ansonsten trägt die Kosten der Auftraggeber.


C. VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG/ABBRUCH DER ARBEITEN


1. Wird ein erteilter, aber noch nicht begonnener Auftrag aus Gründen, die nicht vom Komponisten zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Komponist - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von mindestens 50% des vereinbarten Honorars berechnen, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Koponisten ausdrücklich unberührt bleibt. Wird ein bereits angefangener Auftrag aus von dem Komponisten nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem Komponisten das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Komponisten begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.


2. Der Komponist ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt der Komponist nicht.


3. Gehen Kompositionen trotz größter Sorgfalt des Komponisten unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht; er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.


D . EIGENTUMSVORBEHALT


1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag verbleiben das Eigentum an den die Werkaufnahme verkörpernden Tonträgern sowie sämtliche Rechte an alle im Rahmen des Auftrages erstellten Werken bei Rost-Recording/studio one. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrages abgelieferten Materialien; bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem Vertrag ist der Auftraggeber also nicht berechtigt, derartige Materialien in irgendeiner Form zu verwenden bzw. durch Dritte verwenden zu lassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist Rost-Recording/studio one berechtigt, die Werkaufnahme zurückzuverlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.


2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


XI. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR TONSTUDIO ARBEITEN


1. Die in Rechnung gestellten Honorare sind Grundhonorare. Nutzungs-, Verwertungs-, Leistungsschutz- und/oder abtretbare Urheberrechte sowie Urheberrechtsanteile werden von den über Rost-Recording/studio one beschäftigten, beauftragten bzw. gebuchten Sprechern, Sängern, Komponisten und/oder Darstellern grundsätzlich für den Zeitraum von einem Jahr ab Fertigstellung und Übergabe an den Auftraggeber für eine bundesweite Auswertung (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) übertragen, falls nicht anders schriftlich vereinbart.


XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


1. Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz von Rost-Recording/studio one.


2. Das gleiche gilt hinsichtlich des Gerichtstandes, sofern nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.


3. Bei Teilnichtigkeiten einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bedingungen wirksam; an die Stelle der nichtigen Bedingungen tritt eine Bestimmung, die unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Parteien der Branchenüblichkeit am nächsten kommt.


4. Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Wirkung vom 1. März 2014 an. Frühere Fassungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung


5. Weder die verspätete noch die versäumte oder unvollständige Ausübung eines Rechts von Rost-Recording/studio one aus diesem Vertrag stellt den Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht aus diesem Vertrag durch Rost-Recording/studio one dar.